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   VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15   

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VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15 (https://dejure.org/2018,13506)
VG Greifswald, Entscheidung vom 26.03.2018 - 3 A 160/15 (https://dejure.org/2018,13506)
VG Greifswald, Entscheidung vom 26. März 2018 - 3 A 160/15 (https://dejure.org/2018,13506)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16

    Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig

    Auszug aus VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch das Betretensrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht uneingeschränkt, sondern kann durch eine Nutzung der Strandfläche (beispielsweise) als kostenpflichtiges Strandbad ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 61).
  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Auszug aus VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine private Verkehrsanlage erschließungsrechtlich einen selbständigen oder unselbständigen Charakter hat, ist ihre grundbuchmäßige Selbstständigkeit ohne Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 - 11 B 48.00 -, DVBl. 2001, 37).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

    Auszug aus VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15
    Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ("Stichweg") ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie dadurch typischerweise eine Unselbständigkeit kennzeichnendes Merkmal aufweist und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 -, NVwZ 1985, 753).
  • VG Greifswald, 02.05.2019 - 3 A 1458/18

    Heranziehung zum Straßenbaubeitrag für den im Landesbesitz befindlichen

    Nachdem das erkennende Gericht in dem die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den K. betreffenden Verfahren 3 A 160/15 beanstandet hatte, dass das Strandgrundstück nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen wurde, zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 - zugestellt am 23. Dezember 2017 - zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 30.985,46 EUR heran.

    Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 160/15 vorgelegen.

    Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 - 3 A 160/15 -, juris Rn. 21 ff.).

    a) So ist weder die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 - 3 A 160/15 -, juris Rn. 29 f.) noch dessen Verteilung zu beanstanden.

    Der K. wurde zu Recht als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a) SBS eingestuft (VG Greifswald, Urt. v. 26.03.2018 - 3 A 160/15 -, juris 33 ff.).

    Nach dem Ergebnis der in dem Verfahren 3 A 160/15 durchgeführten Beweisaufnahme ist es nämlich nicht so, dass sich der Privatweg gleichsam "wie ein Riegel" vor die Einmündung des K. schiebt, mit der Folge, dass der Strand nicht ohne ein Überqueren des Privatweges erreicht werden kann.

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